Projektbeschreibungen 2009

Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der BAB A20 Lübeck - Rostock, Tunnel Moisling bis Landesgrenze SH/MV - Artenschutzrechtliche Belange nach § 42 BNatSchG und FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für die angrenzenden Natura 2000 Gebiete

Gutachten im Auftrag von TGP, Lübeck.


Die Planung umfasste die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der BAB A 20 zwischen dem Tunnel Moisling und der Wakenitzbrücke. Dadurch wird es in den angrenzenden Flächen zu einer höheren Belastung durch Lärmimmissionen kommen, die ggf. negative Auswirkungen auf verschiedene Organismengruppen haben könnten.
Die erhöhte Lärmemission führt zu einer Ausdehnung der Zone in der der kritische Lärmpegel von 52 dB (A) überschritten wird. Die Isophone, die den Wirkraum der Verlärmung begrenzt, verschiebt sich von 750 m beiderseits der Trasse um jeweils etwa 100 m. Das so umgrenzte Untersuchungsgebiet beginnt an der K6 bei Moisling, die durch die BAB A 20 unterquert wird, quert den Elbe-Lübeck-Kanal, verläuft westlich der Ortschaften Wulfsdorf und Vorrade in annähernd süd-östliche Richtung und knickt in Höhe Beidendorf nach Osten ab, wobei das Klempauer Moor gequert wird und trifft bei Groß Grönau auf die Wakenitz, die die Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern bildet.

Potenziell betroffen sind solche Artengruppen, die über ein akustisches Wahrnehmungsvermögen verfügen bzw. für die aufgrund der innerartlichen Kommunikation von einer akustischen Sensibilität ausgegangen werden muss. Daher wurden in der Untersuchung die Artengruppen Amphibien, Brutvögel und Säuger betrachtet.

In der Untersuchung war vor allem zu klären, inwieweit die verstärkten Lärm-Immissionen durch die geplante Geschwindigkeitserhöhung zu erheblichen Beeinträchtigungen relevanter Arten(-gruppen) und damit zu Verbotstatbeständen nach nationalem und europäischem Recht führen können. Hierbei sind insbesondere die Inhalte des § 42 Abs. 1 des zum Zeitpunkt der Befassung gültigen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie der Art. 12 der FFH-Richtlinie 8FFH-RL) bzw. Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie (VRL) maßgeblich. Die Ermittlung der artenschutzrechtlichen Relevanz der Arten erfolgte unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gültigen Rechtsprechung und unter Beteiligung des Landesamtes für Natur und Umwelt (LANU) und des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr (LBV-SH). Neben geschützten Arten waren charakteristische Faunenelemente der Lebensraumtypen des Anhang I der FFH-Richtlinie in den Gebieten DE 2130-391 "Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee" und DE 2230-391 "Trockenflächen bei Groß Sarau" Gegenstand der Untersuchung.
Das Vorkommen der artenschutzrechtlich relevanten Arten wurden mittels einer Potenzialanalyse ermittelt, die auf Basis der vorhandenen Habitateignung, Erfassungsergebnissen von Untersuchungen der leguan gmbh sowie eingeholter Fremddaten des LANU durchgeführt wurde.
Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens keine fachlich ausreichend fundierten Quellen existierten, die sich mit dem Thema der Lärmempfindlichkeit dieser Organismengruppen auseinandersetzten, erfolgte die Bewertung durch extrapolierende Methoden aufgrund von Verbreitung, Autökologie und funktioneller Morphologie der betreffenden Arten. Flankierend wurden eine Vielzahl von Erfassungen der leguan gmbh, die bereits im Rahmen eines früheren Projektes zur Überprüfung und Klassifizierung der Lärmempfindlichkeit von Brutvogelarten ausgewertet wurden, berücksichtigt.

Als Ergebnis des prognostischen Verfahrens wurde festgestellt, dass für die Amphibien und Fledermäuse sowie die streng geschützten Säuger Fischotter (vgl. Abbildung 1) und Haselmaus erhebliche Störungen i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. des Art. 12 Absatz 1 Buchstabe b FFH-RL auszuschließen sind.


Abbildung 1: Fischotter

Für 8 gefährdete europäische Vogelarten ist eine Lärmempfindlichkeit anzunehmen bzw. sind Störungen durch das geplante Vorhaben nicht auszuschließen (vgl. Abbildung 2). Eine wesentliche Beeinträchtigung auf Populationsebene wird für diese 8 Vogelarten ausgeschlossen. Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bzw. Art. 5 Buchst. d VRL liegen somit für die Avifauna nicht vor.


Abbildung 2: Kraniche

Für die Lebensraumtypen des Anhang I in den Gebieten 2130-391 und 2230-381, die im Wirkungsbereich der BAB A 20 liegen, sind keine erheblichen Beeinträchtigungen i. S. des Artenschutzes der charakteristischen Fauna abzuleiten.

Projektmitarbeit Artenschutz

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Ing. (FH) Holger Gruß
Dipl.-Biol. Rolf Peschel


FFH-Vorprüfung nach Art. 6 (3) der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie in Verbindung mit § 34 Bundesnaturschutzgesetz und § 30 (1) Landesnaturschutzgesetz für die FFH-Gebiete DE 2130-391 "Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee" sowie DE 2230-381 "Trockenflächen nordwestlich Groß Sarau"

Gutachten im Auftrag von TGP, Lübeck.

Im Vorwege war zu prüfen, welche NATURA 2000-Gebiete durch das Vorhaben betroffen sein könnten. Hierzu wurde der maximale Wirkraum ermittelt. Bezogen auf akustische Reize ergibt sich einer innerhalb der 52-dB(A)-Isophone (tags) mit durchschnittlich etwa 750 m Ausdehnung beidseitig der Trasse. Für Stickstoffimmissionen wurde als Wirkraum ein Bereich mit einer Zunahme der Deposition > 0,3 kg/ha*a Stickstoff eingestellt, da hierdurch der Bagatellwert empfindlicher Lebensraumtypen überschritten wird
Auf Grund der oben genannten Kriterien ergibt sich eine potenzielle Betroffenheit der Gebiete DE 2130-391 "Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee" sowie DE 2230-381 "Trockenflächen nordwestlich Groß Sarau".
Im Fokus der Prüfung standen zum einen die Auswirkungen von Lärm und zum anderen die Auswirkungen von Stickstoffemissionen als relevanter Anteil der Abgasemissionen auf die Arten und LRT beider Schutzgebiete. Als maßgebliche Quelle für die Einschätzung der Lärmempfindlichkeit von Vögeln wurden die Ergebnisse des Forschungsprojektes F+E Vorhaben des Bundesverkehrsministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen - Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna berücksichtigt.
Es konnte für sämtliche für die Schutzgebiete benannten LRT nach Anhang I FFH-RL gezeigt werden, dass keine relevanten Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele ausgehen. Analoges konnte für die im Standarddatenbogen für das Gebiet 2130-391 genannten Arten Kammmolch und Fischotter nachgewiesen werden. Für den Fischotter werden keine Erhaltungsziele explizit definiert. Neben diesen Arten wurde ferner geprüft, ob das Vorhaben geeignet ist, die in der Schutzgebietsverordnung für das NSG genannten Vogelarten zu beeinträchtigen.

Zusammenfassend wurde festhalten, dass durch die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung im bezeichneten Streckenabschnitt keine Wirkungen induziert wurden, welche geeignet gewesen wären die Arten, LRT und gebietsspezifischen Erhaltungsziele zu beeinträchtigen.

Projektmitarbeit FFH-Vorprüfung

Dipl.-Biol. Andreas Albig
Dipl.-Geogr. Marcus Allendorf

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Aktualisierung 14.09.2010