Projektbeschreibungen 2009

Artenschutzrechtliche Betrachtung und Stellungnahme zum B-Plan Nr. 144, Itzehoe

Gutachten im Auftrag der Stadt Itzehoe.

Einleitung

Die Stadt Itzehoe plante im Nordwesten des Stadtgebietes, östlich des Klinikums die Ausweisung eines Bebauungsplangebiets.
Im Rahmen dieser Planungen war ein Artenschutzfachbeitrag (AFB) anzufertigen, der die Belange des Artenschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der relevanten europäischen Richtlinien (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-RL und Vogelschutz-Richtlinie, VSchRL) nach der aktuellen Rechtslage berücksichtigen sollte.
Es war zu klären, inwieweit das geplante Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen relevanter Arten(-gruppen) und damit zu Verbotstatbeständen nach § 19 und § 42 BNatSchG führen könnte.
Die leguan gmbh wurde im April 2009 beauftragt, eine Ortsbegehung im Eingriffsbereich und in dessen näheren Umfeld durchzuführen, um potenzielle artenschutzfachliche Konflikte im Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben zu prüfen.

Das Untersuchungsgebiet und seine nähere Umgebung wurden im Frühjahr 2009 im Rahmen einer Übersichtsbegehung hinsichtlich der generellen Habitateignung für relevante Arten besichtigt.
Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse zu betrachtende Artenspektrum ergab sich aus den Ergebnissen dieser Begehung und einer darauf aufbauenden Potenzialanalyse.
Bei der Übersichtsbegehung wurde der zum Teil ältere Einzelbaumbestand des Untersuchungsgebietes einer visuellen Prüfung unterzogen, um so Aussagen über höhlenbrütenden Vogelarten und baumhöhlenbewohnende Fledermäuse und ggf. den Eremiten (Osmoderma eremita) treffen zu können.
Bei der Begehung fand darüber hinaus eine gezielte Suche nach Nestern und Fraßspuren der Haselmaus (Muscardinus avellanarius) innerhalb des Untersu-chungsgebietes statt. Daneben wurde die Habitateignung für den Nachtkerzenschwärmer (Proserpinus proserpina) überprüft. Zudem wurden die beiden Stillgewässer gezielt auf das Vorkommen streng geschützter Amphibienarten untersucht.

Fazit und Zusammenfassung

Als relevante Artengruppen wurden Vögel und Fledermäuse abgeleitet. Für andere gemeinschaftlich geschützte Artengruppen konnte eine vorhabensbedingte Betroffenheit durch eine nicht geeignete bzw. fehlende artspezifische Habitatstruktur und Biotopausprägung ausgeschlossen werden.
Das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG konnte für diese Artengruppen ausgeschlossen werden. Für die näher untersuchten Fledermäuse und Brutvögel kam es in Verbindung mit § 42 Abs. 5 BNatSchG nicht zum Eintritt von Zugriffsverboten nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG war nicht erforderlich.
Artenschutzrechtliche Hindernisse standen der Realisierung des Vorhabens nicht entgegen. Durch die vorgesehene Entwicklung zu einer privaten Parkanlage war ausgehend vom damaligen Status Quo mittelfristig von einer Aufwertung der Fläche auszugehen.


Bearbeitung

Dipl.-Geogr. Marcus Allendorf
Dipl.-Biol. Rolf Peschel


Projektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich



Aktualisierung: 20.09.2010