Projektbeschreibungen 2009

Stellungnahme Zufahrt zum Food Logistic Terminal Dachser am Rungedamm

Gutachten im Auftrag von Bielfeldt + Berg Landschaftsplanung, 22767 Hamburg.

Einleitung

Im Zuge des Baus des Food Logistic Terminals der Firma Dachser GmbH & Co KG am Rungedamm im Gewerbegebiet Allermöhe-West, wurde die leguan gmbh vom Büro Bielfeldt + Berg beauftragt, Kartierungen und Bewertungen im Bereich der geplanten Zufahrt über den Moorfleeter Hauptgraben durchzuführen.
Gemäß Abstimmungen zwischen dem Büro BBL, dem LSGB und der BSU waren folgende Punkte durchzuführen bzw. zu berücksichtigen:

  • Kartierung der Biotoptypen im Eingriffsbereich und angrenzende Bereiche
  • Einschätzung, ob gesetzlich geschützte Biotope betroffen sind
  • Angabe der Wertigkeit nach Hamburger Staatsrätemodell
  • Artenschutzfachliche Bewertung anhand einer Ortsbegehung und der zur Verfügung gestellten Biotopbögen

Auf folgende Aspekte bzw. Fragestellungen wurde besonder Wert gelegt:
  • Beurteilung der Durchgängigkeit des Gewässers
  • Beurteilung, ob vor einer Trockenlegung des Moorfleeter Hauptgrabens im Zuge der Bauphase das Gewässer ggf. vor Trockenlegung abgefischt werden muss

Ergebnisse und artenschutzfachliche Prüfung

Untersucht bzw. bewertet wurden Biotoptypen sowie folgende Organismengruppen und Arten:
  • Biotoptypen
    Es wurden 2 nach § 28 HmbNatSchG gesetzlich geschützte Biotoptypen erfasst. Die übrigen Fundorte unterlagen nicht dem gesetzlichen Schutz, wobei bei bei einem Fundort anzunehmen war, dass es sich dabei zumindest in Teilen um einen gesetzlich geschützten Biotoptyp gehandelt hat.

  • Fische
    Das Vorkommen der streng geschützten Fischarten Nordseeschnäpel (Coregonus lavaretus) und Stör (Acipenser sturio) innerhalb des Untersuchungsgebietes konnte ausgeschlossen werden.

  • Amphibien
    Für die streng geschützten Amphibienarten Kreuzkröte (Bufo calamita), Laubfrosch (Hyla arborea), Kammmolch (Triturus cristatus), Moorfrosch (Rana arvalis), Springfrosch (Rana dalmatina) und Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) lagen keine rezenten Nachweise für das Untersuchungsgebietes vor, so dass das Vorliegen von Verbotstatbeständen des § 42 (1) BNatSchG und sich daraus ergebende artenschutzfachliche Konflikte nicht angenommen wurde.

  • Zauneidechse
    Es lagen keine rezenten Nachweise der Zauneidechse für das Untersuchungsgebietes vor. Aufgrund der vorgefunden Habitatsituation war im Eingriffsbereich ein Vorkommen der nach Anhang IV FFH-RL streng geschützten Zauneidechse auszuschließen, so dass das Vorliegen von Verbotstatbeständen des § 42 (1) BNatSchG und sich daraus ergebende artenschutzfachliche Konflikte nicht angenommen wurde.

  • Brutvögel
    Horste als ggf. mehrjährig genutzte, zentrale Lebensstätten für Greif- und Krähenvögel oder potenzielle Sekundärnutzer waren nicht im Untersuchungsgebiet vorhanden.
    Des Weiteren wurden auch keine natürlichen oder künstlichen Hohlräume als Niststätten für Höhlen- und Nischenbrüter festgestellt. Aufgrund der anthropogenen Überprägung des Untersuchungsgebietes und der damit verbundenen Störungen, war das Vorkommen gefährdeter Brutvogelarten innerhalb des beeinträchtigten Bereiches zudem sehr unwahrscheinlich.
    Die Ufer- und Röhrichtbestände entlang des Moorfleeter Hauptgrabens stellten dagegen Lebensräume für z. B. Teichrohrsänger, Rohrammer oder Bläßhuhn dar. Aufgrund der geringen Fläche von etwa 450 qm wurde davon ausgegangen, dass pot. betroffene Individuen in die benachbarten Bereiche ausweichen könnten. Eine Entfernung bzw. Versiegelung der Habitate sollte vor Beginn der Brutzeit, also vor April erfolgen, um die Tötung brütender Vögel zu vermeiden. Bei Erfüllung dieser Vorgaben, wurde eine weiterführende artenschutzrechtliche Konfliktanalyse nicht erforderlich.

  • Haselmaus
    Innerhalb des Untersuchungsgebietes wurden keine Vorkommen der Haselmaus nachgewiesen. Eine weiterführende artenschutzrechtliche Konfliktanalyse war nicht erforderlich.

  • Fledermäuse
    Es wurden keine potenziellen Quartiere festgestellt. Die Funktion des Moorfleeter Hauptgrabens als mögliche Leitlinie und Nahrungshabitat wird durch das Querungsbauwerk nicht beeinträchtigt.
    Das Vorliegen von Verbotstatbeständen des § 42 (1) BNatSchG konnte ausgeschlossen werden.


Bearbeitung

Dipl.-Geogr. Dipl.-Biol. Dr. Manfred Haacks


Projektverzeichnis auf dem leguan-Server Zugang nur mit Berechtigung möglich



Aktualisierung: 17.09.2010